Laser und Laserklassen bei Maschinen: 5 Fehler, die Ihre CE-Kennzeichnung gefährden

Maschinen mit Laser ruinieren oft die CE-Kennzeichnung. Laser in Maschinen sorgen regelmäßig für Probleme bei der CE-Kennzeichnung, die hohe Kosten und rechtliche Risiken zur Folge haben, wenn die Laserklasse nicht berücksichtigt wird. In diesem Artikel zeige ich die fünf häufigsten Fehler bei der Integration von Lasern und wie Sie diese systematisch vermeiden.

Dirk Leitsch
Dirk Leitsch

Ihr Experte für die CE-Kennzeichnung von Maschinen und Produktionsanlagen.

"Gerne können wir Sie bei der CE-Kennzeichnung Ihrer Maschine oder Produktionsanlage unterstützen."

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1. Gefährliche Fehleinschätzung: Die falsche Einstufung der Laserklasse

Ein häufiger und gravierender Fehler bei der Integration von Lasern in Maschinen ist die falsche Einstufung der Laserklasse. Viele Hersteller unterschätzen die tatsächlichen Risiken und wählen eine zu niedrige Klassifizierung. Die Konsequenz: Die Schutzmaßnahmen entsprechen nicht den Anforderungen der Norm DIN EN 60825-1 (Sicherheit von Lasereinrichtungen). Das gefährdet nicht nur die Sicherheit der Anwender, sondern führt auch dazu, dass die Maschine keine gültige CE-Kennzeichnung erhält.

Die Laserklassen reichen von Klasse 1 (ungefährlich) bis Klasse 4 (sehr gefährlich für Auge, Haut und durch Streustrahlung). Bereits geringe Abweichungen bei der Anwendung z.B. der Einsatz von optischen Instrumenten wie Linsen etc., können die Risikoeinschätzung komplett verändern. Eine kritische Klasse ist beispielsweise Laserklasse 2, die im sichtbaren Wellenlängenbereich arbeitet. Sie wird oft unterschätzt, da sich viele auf den natürlichen Lidschlussreflex verlassen. Studien zeigen jedoch, dass dieser Schutzreflex bei einigen Personen nicht zuverlässig auslöst. So kann es bereits bei kurzzeitigem Blickkontakt zu bleibenden Augenschäden kommen.

2. Unzureichender Schutz: Wenn Sicherheitsmaßnahmen fehlen

Ab Laserklasse 3 sind laut EN 60825-1 zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zwingend erforderlich. Dennoch werden in der Praxis Laseranlagen oft offen betrieben, ohne ausreichende Abschirmung. Auch reflektierende Flächen oder sekundäre Strahlenquellen werden häufig nicht berücksichtigt.

Für Laser der Klassen 3B und 4 sind Schutzgehäuse, verriegelte Zugänge, Not-Aus-Schalter, Laser-Shutter und Interlock-Systeme keine Option, sondern Pflicht. Das Fehlen solcher Einrichtungen stellt einen klaren Verstoß gegen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. ab 2027 der
EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 dar.

3. Die vergessene Pflicht: Lückenhafte Dokumentation

Ein weiteres Problem ist die unvollständige technische Dokumentation. Häufig fehlen bei Maschinen mit Laserkomponenten essenzielle Unterlagen wie:

• eine detaillierte Risikobeurteilung mit Fokus auf Lasergefahren,
• eine vollständige Betriebsanleitung mit sicherheitstechnischen Hinweisen und
• eine korrekte Konformitätserklärung mit nachvollziehbarem Nachweis zur Lasersicherheit.

Typische Fehler:

• Die Risikobeurteilung bleibt oberflächlich,
• Schutzmaßnahmen werden nicht oder nur unzureichend beschrieben,
• es fehlt an Nachvollziehbarkeit und überprüfbaren Begründungen,
• im schlimmsten Fall fehlen diese Nachweise im Konformitätsbewertungsverfahren vollständig.

Die rechtlichen Folgen reichen von Rückrufen über Marktüberwachungsmaßnahmen bis hin zu zivil- und strafrechtlicher Haftung.

4. Nicht normgerecht: Fehler bei Warnhinweisen und Kennzeichnungen

Ein oft unterschätzter, aber klar normativ geregelter Aspekt ist die korrekte Kennzeichnung von Lasereinrichtungen. Die Norm DIN EN 60825-1 schreibt für jede Laserklasse spezifische Warnschilder, Piktogramme und Sicherheitshinweise vor. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass Laserprodukte

• gar nicht,
• mit falscher Klasse,
• mit veralteten Symbolen oder
• unvollständig

gekennzeichnet werden.
Diese formalen Mängel sind keineswegs Bagatellen. Eine fehlerhafte oder fehlende Kennzeichnung kann die rechtssichere Inverkehrbringung der Maschine verhindern, da sie nicht mehr den geltenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie bzw. Maschinenverordnung entspricht. Zudem entsteht für den Anwender eine konkrete Gefährdung, da das Risiko der Laserstrahlung nicht ausreichend kommuniziert wird.

5. Integration ohne Bewertung: Wenn CE einfach „weitergereicht“ wird

Laserkomponenten werden häufig in komplexe oder verkettete Anlagen integriert. Dabei herrscht oft der Irrtum vor, dass ein vormontierter oder gekaufter Laser mit CE-Kennzeichnung automatisch auch im Endsystem „CE-fähig“ bleibt. Das ist ein gefährlicher Trugschluss.

Die CE-Kennzeichnung des Zulieferteils entbindet den Maschinenhersteller nicht von seiner Pflicht, die gesamte Anlage zu bewerten. Wird der Laser beispielsweise nicht nach Herstellervorgaben eingebaut oder verändert sich durch die Integration die Nutzungssituation, kann sich auch die Risikobewertung und sogar die Laserklassifizierung ändern.

Ein häufiger Fehler: Die Auswirkungen des Lasers auf die Gesamtmaschine werden nicht in der Risikobeurteilung berücksichtigt. Dabei kann je nach Bauweise oder Einsatzzweck eine neue oder höhere Einstufung notwendig werden.

6. Fazit: So gelingt die rechtssichere Laserintegration

Lasertechnologie bietet enorme Chancen z.B. bei Schneidanlagen, Messsystemen oder in der Forschung. Gleichzeitig ist sie ein komplexer sicherheitstechnischer Baustein, der in der CE-Bewertung besondere Aufmerksamkeit erfordert.

Ich empfehle

• die Laserklasse korrekt zu bestimmen,
• die Anforderungen der EN 60825-1 konsequent umzusetzen,
• Risikobeurteilung und Betriebsanleitung gründlich zu dokumentieren und
• jede Integration in der Gesamtbewertung zu betrachten.

Wir begleiten unsere Kunden dabei, die CE-Konformität für anspruchsvolle Laseranwendungen in Maschinen vollständig und rechtssicher umzusetzen.

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"Lassen Sie uns prüfen, ob Sie die Herstellerhaftung übernommen haben und leiten Sie die notwendigen Schritte ein, um Ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen."

Dirk Leitsch

Ihr Experte für CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen.

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