Wann trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung oder Zuhaltung erforderlich sind

Trennende Schutzeinrichtungen sind ein zentraler Bestandteil der Maschinensicherheit. Sie verhindern den direkten Zugang zu gefahrbringenden Bewegungen und schützen damit vor schweren Verletzungen. Doch wann reicht eine einfache Abdeckung aus und wann ist eine trennende Schutzeinrichtung mit Verriegelung oder sogar Zuhaltung erforderlich? Anhand eines Praxisbeispiels aus der Produktion zeige ich, welche Kriterien nach den Normen DIN EN ISO 14119, DIN EN ISO 14120 und DIN EN ISO 12100 zu berücksichtigen sind und welche Verantwortung Hersteller und Betreiber dabei tragen.

Dirk Leitsch
Dirk Leitsch

Ihr Experte für die CE-Kennzeichnung von Maschinen und Produktionsanlagen.

"Gerne können wir Sie bei der CE-Kennzeichnung Ihrer Maschine oder Produktionsanlage unterstützen."

1. Gefährdung durch unzureichende Schutzeinrichtungen in der Praxis

1.1 Beispiel aus der Produktion: Offene Klappe und drehende Welle

Bei einer Begehung in einer großen Produktionsanlage fiel mir eine geöffnete Klappe an einer Maschine auf. Dahinter war deutlich eine drehende Welle zu sehen. Hätte ich meine Hand ausgestreckt, wäre sie in Sekundenbruchteilen schwer verletzt worden. Auf Nachfrage erklärte der Mitarbeiter, dass er die Abdeckung nach der Reinigung nicht wieder angeschraubt hat. Diese vermeintliche Kleinigkeit zeigt, wie schnell aus einer Routinehandlung eine gravierende Gefährdung entstehen kann.

1.2 Was hätte passieren können und wer die Verantwortung trägt

Ein solcher Vorfall wäre nicht nur ein Arbeitsunfall, sondern ein klarer Verstoß gegen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie. Hersteller müssen bei der Konstruktion sicherstellen, dass gefahrbringende Bewegungen wie drehende Wellen wirksam abgesichert sind. Unterlässt der Hersteller die entsprechende Risikobeurteilung oder wählt eine unzureichende Schutzeinrichtung, trägt er im Ernstfall die Verantwortung für die Folgen. Auch der Betreiber ist verpflichtet, Schutzeinrichtungen bestimmungsgemäß zu verwenden und bei Wartung oder Reinigung wieder korrekt anzubringen.

1.3 Warum die Risikobeurteilung der entscheidende Ausgangspunkt ist

Die Grundlage jeder sicheren Maschinenkonstruktion bildet die Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100. Sie verlangt, alle Lebensphasen einer Maschine, von der Inbetriebnahme bis zur Reinigung, zu betrachten. In unserem Beispiel hätte die Reinigungssituation erkannt und bewertet werden müssen. Da der Mitarbeiter die Klappe zweimal täglich entfernt, liegt eine hohe Zugriffshäufigkeit vor. Damit scheidet eine feststehende, verschraubte Abdeckung als Schutzmaßnahme aus. Hier wäre mindestens eine beweglich trennende Schutzeinrichtung mit Verriegelung erforderlich gewesen.

2. Arten trennender Schutzeinrichtungen

2.1 Feste trennende Schutzeinrichtungen – Deckel, Gehäuse und Schutzzaun

Feste trennende Schutzeinrichtungen trennen Personen dauerhaft von Gefahrenbereichen. Sie bestehen typischerweise aus festen Abdeckungen, Gehäusen oder Schutzumhausungen, die nur mit Werkzeug entfernt werden können. Sie sind zulässig, wenn der Zugang zum Gefahrenbereich selten erforderlich ist, also weniger als einmal pro Woche, und das Entfernen sowie Wiederanbringen einfach möglich ist.

2.2 Beweglich trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung

Wenn ein regelmäßiger Zugang erforderlich ist, z. B. zur Reinigung oder Wartung, reicht eine feststehende Abdeckung nicht aus. In solchen Fällen kommen beweglich trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung zum Einsatz. Typische Beispiele sind Klappen, Türen oder Deckel mit Sicherheitsschaltern. Öffnet eine Person die Schutzeinrichtung, löst das Verriegelungssystem automatisch einen sicheren Stoppbefehl aus. Dadurch wird die gefahrbringende Bewegung gestoppt, bevor eine Gefährdung entsteht.

2.3 Beweglich trennende Schutzeinrichtungen mit Zuhaltung

Reicht die Reaktionszeit des Stoppbefehls nicht aus, weil beispielsweise eine Welle nachläuft, ist zusätzlich eine Zuhaltung erforderlich. Die Maschine darf erst dann wieder freigegeben werden, wenn der Stillstand sicher erreicht wurde. Die Zuhaltung verhindert das Öffnen der Schutzeinrichtung, bis keine Gefahr mehr besteht. In der Praxis erfolgt die Zuhaltung mechanisch oder magnetisch. Die Anforderungen an die Konstruktion und Überwachung solcher Einrichtungen sind in DIN EN ISO 14119 geregelt.

2.4 Sicherheitsfunktionen und Steuerungslogik nach DIN EN ISO 14119

Die Norm DIN EN ISO 14119 definiert die sicherheitstechnischen Anforderungen an Verriegelungseinrichtungen in Kombination mit trennenden Schutzeinrichtungen. Sie beschreibt, wie diese Systeme mit der Maschinensteuerung interagieren müssen:

  • Gefährliche Bewegungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Schutzeinrichtung geschlossen ist
  • Beim Öffnen muss sofort ein Stopp ausgelöst werden.
  • Ein selbsttätiger Neustart nach dem Schließen ist unzulässig
  • Ein unerwarteter Anlauf muss in jedem Fall verhindert werden

3. Auswahl der geeigneten Schutzeinrichtung

3.1 Auswahlkriterien nach DIN EN ISO 14120

Die DIN EN ISO 14120 beschreibt allgemeine Anforderungen an die Gestaltung und Auswahl von trennenden Schutzeinrichtungen. Sie nennt mehrere Kriterien, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen:

  • Wahrscheinlichkeit und vorhersehbares Ausmaß jeder Verletzung, die die Risikobeurteilung ergibt
  • Bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine gemäß DIN EN ISO 12100
  • Vorhersehbare Fehlanwendung oder Umgehung der trennenden Schutzeinrichtungen
  • Gefährdungen an der Maschine
  • Art und Häufigkeit des Zugangs

Diese Reihenfolge verdeutlicht, dass die Zugriffshäufigkeit zwar ein wichtiges, aber nicht das alleinige Kriterium ist. Erst wenn alle anderen Aspekte betrachtet wurden, entscheidet sie über die geeignete Art der Schutzeinrichtung.

3.2 Zugriffshäufigkeit als zentrales Kriterium nach DIN EN ISO 14119

Die DIN EN ISO 14119 unterscheidet zwischen geringer und hoher Zugriffshäufigkeit. Eine geringe Zugriffshäufigkeit liegt vor, wenn der Zugang zum Gefahrenbereich weniger als einmal pro Woche notwendig ist. In diesem Fall ist eine feststehende Schutzeinrichtung zulässig.

Erfolgt der Zugriff häufiger, oder ist das Entfernen und Wiederanbringen aufwendig, spricht die Norm von einer hohen Zugriffshäufigkeit. Dann muss eine beweglich trennende Schutzeinrichtung mit Verriegelung oder Zuhaltung eingesetzt werden.

3.3 Praxisbeispiel: Reinigungsvorgang zweimal täglich

In unserem Beispiel muss der Mitarbeiter die Klappe zweimal täglich zur Reinigung öffnen. Das entspricht einer sehr hohen Zugriffshäufigkeit. Damit ist eine fest verschraubte Abdeckung eindeutig ungeeignet. Je nach Nachlaufzeit der Welle ist zu prüfen, ob eine reine Verriegelung ausreicht oder ob eine Zuhaltung erforderlich ist, um das Öffnen während des Nachlaufs sicher zu verhindern.

4. Verantwortlichkeiten von Herstellern und Betreibern

4.1 Anforderungen an die Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100

Die DIN EN ISO 12100 beschreibt die grundlegende Vorgehensweise zur Risikobeurteilung und Risikominderung bei Maschinen. Hersteller müssen alle Gefährdungen identifizieren, die während des gesamten Lebenszyklus einer Maschine auftreten können, von der Montage bis zur Reinigung.

In der Praxis bedeutet das: Wenn eine Maschine regelmäßig gereinigt werden muss, darf diese Betriebsart nicht ignoriert werden. Die Schutzeinrichtung muss so ausgelegt sein, dass auch während der Reinigungsarbeiten kein Risiko durch Nachlauf oder unbeabsichtigtes Anlaufen besteht. Nur wenn die Gefährdung in jeder Phase ausgeschlossen oder ausreichend reduziert ist, erfüllt die Maschine die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie.

4.2 Betreiberpflichten bei Wartung und Reinigung nach BetrSichV

Auch Betreiber tragen Verantwortung für die sichere Verwendung von Maschinen. Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind sie verpflichtet, Arbeitsmittel nur dann bereitzustellen, wenn deren Verwendung sicher ist. Dazu gehört auch, dass Schutzeinrichtungen regelmäßig geprüft, ordnungsgemäß verwendet und nach Reinigungs- oder Wartungsarbeiten wieder korrekt angebracht werden.

Im Beispiel der geöffneten Klappe bedeutet das: Der Betreiber hätte sicherstellen müssen, dass die Abdeckung nach der Reinigung wieder montiert und die Sicherheitsfunktion überprüft wurde. Fehlende organisatorische Maßnahmen, etwa durch Arbeitsanweisungen oder regelmäßige Unterweisungen, können bei einem Unfall ebenfalls zu Haftungsfolgen führen.

4.3 Haftungsrisiken bei unzureichenden Schutzeinrichtungen

Kommt es zu einem Unfall, weil eine trennende Schutzeinrichtung fehlt oder nicht funktionsfähig ist, trägt zunächst der Hersteller die Verantwortung, wenn die Maschine nicht den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht.

Gleichzeitig haftet auch der Betreiber, wenn er seinen Pflichten zur regelmäßigen Prüfung und Instandhaltung nicht nachgekommen ist. Besonders kritisch wird es, wenn in der Risikobeurteilung keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung eines ungewollten Zugriffs dokumentiert sind.

In solchen Fällen kann sowohl zivil- als auch strafrechtliche Verantwortung entstehen. Eine fachgerecht durchgeführte Risikobeurteilung und die Auswahl der richtigen Schutzeinrichtung sind daher nicht nur eine technische, sondern auch eine juristische Absicherung.

4.4 Vorgehensweise zur rechtssicheren CE-Kennzeichnung

Eine rechtssichere CE-Kennzeichnung umfasst mehr als nur das Anbringen des CE-Zeichens. Sie setzt eine vollständige technische Dokumentation voraus, inklusive Risikobeurteilung, Nachweis der angewendeten Normen und Sicherheitsfunktionen sowie eine Konformitätserklärung.

In unserem Ingenieurbüro begleiten wir Hersteller regelmäßig durch diesen Prozess. Dabei prüfen wir, ob Schutzeinrichtungen normgerecht ausgelegt sind und ob die Anforderungen aus DIN EN ISO 12100, DIN EN ISO 14119 und DIN EN ISO 14120 korrekt umgesetzt wurden. So stellen wir sicher, dass Maschinen nicht nur technisch sicher, sondern auch rechtlich abgesichert sind.

5. Fazit und Empfehlung aus der Praxis

5.1 Zusammenfassung der wichtigsten Auswahlkriterien

Trennende Schutzeinrichtungen sind unverzichtbar, um den Zugang zu gefährlichen Maschinenbereichen sicher zu verhindern.

Bei der Auswahl müssen Hersteller mehrere Normen berücksichtigen:

  • DIN EN ISO 12100 legt die methodische Vorgehensweise der Risikobeurteilung fest
  • DIN EN ISO 14119 beschreibt die Anforderungen an Verriegelungen und Zuhaltungen
  • DIN EN ISO 14120 definiert, welche Auswahlkriterien heranzuziehen sind, von der Gefährdungsanalyse bis zur Häufigkeit des Zugangs

Entscheidend ist, dass eine feststehende Schutzeinrichtung nur bei seltener Nutzung geeignet ist. Sobald regelmäßige Eingriffe, wie z.B. Reinigungsarbeiten, erforderlich sind, muss eine beweglich trennende Schutzeinrichtung mit Verriegelung oder Zuhaltung vorgesehen werden.

5.2 Empfehlung für Hersteller und Betreiber zur Risikominimierung

Aus meiner Erfahrung empfehle ich, bei jeder Risikobeurteilung frühzeitig zu prüfen, wie oft der Zugang zum Gefahrenbereich tatsächlich erforderlich ist. In vielen Fällen werden Reinigung und Wartung unterschätzt,  mit gravierenden Folgen.

Wir führen in unseren Projekten regelmäßig Nachlaufmessungen durch, um zu beurteilen, ob eine einfache Verriegelung ausreicht oder eine Zuhaltung zwingend notwendig ist. Diese Messung schafft Klarheit und bildet die Grundlage für eine sichere Auslegung der Schutzeinrichtung.

Auch Betreiber sollten prüfen, ob bestehende Maschinen den aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Gerade bei älteren Anlagen finden wir häufig unzureichende oder überbrückte Schutzeinrichtungen. Eine Nachrüstung mit modernen Sicherheitsschaltern oder Zuhaltungen kann das Risiko erheblich reduzieren.

5.3 Jetzt handeln: Unterstützung im kostenlosen Erstgespräch sichern

Wenn Sie Unterstützung bei der Risikobeurteilung oder bei der Auswahl geeigneter trennender Schutzeinrichtungen benötigen, begleiten wir Sie gerne.

In einem kostenlosen Erstgespräch besprechen wir gemeinsam, wie Sie Ihre Maschinen sicher und normgerecht gestalten und gleichzeitig Ihr Haftungsrisiko minimieren können.

Vereinbaren Sie direkt Ihr unverbindliches Beratungsgespräch.

"Lassen Sie uns prüfen, ob Sie die Herstellerhaftung übernommen haben und leiten Sie die notwendigen Schritte ein, um Ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen."

Dirk Leitsch

Ihr Experte für CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen.

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