Ist eine CE-Kennzeichnung trotz vorhandener CE der Zukaufteile erforderlich?

Die CE-Kennzeichnung von Zukaufteilen führt häufig zu Unsicherheiten bei Herstellern. Viele fragen sich, ob eine eigene CE-Kennzeichnung noch erforderlich ist, wenn bereits alle Komponenten ein CE-Zeichen tragen. In diesem Fachartikel erkläre ich, wann eine zusätzliche CE-Kennzeichnung notwendig ist, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wie Sie Ihr Gesamtsystem rechtssicher einstufen.

Dirk Leitsch
Dirk Leitsch

Ihr Experte für die CE-Kennzeichnung von Maschinen und Produktionsanlagen.

"Gerne können wir Sie bei der CE-Kennzeichnung Ihrer Maschine oder Produktionsanlage unterstützen."

1. CE-Kennzeichnung auf Zukaufteilen und was sie wirklich bedeutet

Die CE-Kennzeichnung von Zukaufteilen sorgt in der Praxis immer wieder für Missverständnisse. Viele Hersteller gehen davon aus, dass eine Maschine keine eigene CE-Kennzeichnung mehr benötigt, wenn alle Einzelteile bereits über ein CE-Zeichen verfügen. Diese Annahme ist jedoch falsch.

Die CE-Kennzeichnung eines Zukaufteils gilt ausschließlich für dieses Einzelprodukt. Der Hersteller der Komponente hat seine Konformitätsbewertung auf Basis der Eigenschaften dieses Teils durchgeführt, ohne zu wissen, in welcher Maschine oder unter welchen Bedingungen es später eingesetzt wird. Deshalb kann er keine Aussage darüber treffen, ob die Sicherheit und Konformität der gesamten Maschine gewährleistet ist.

Die Verantwortung für die Gesamtkonformität liegt beim Maschinenhersteller. Wer eine Maschine aus einzelnen CE-gekennzeichneten Zukaufteilen zusammensetzt, muss prüfen, ob die Teile geeignet sind und wie sie miteinander interagieren. Erst wenn das gesamte System bewertet wurde, kann die Maschine als konform gelten.

1.1 Geltungsbereich der CE-Kennzeichnung einzelner Komponenten

Ein CE-Zeichen auf einem Bauteil, z.B. einem Sensor, Motor oder Ventil, bescheinigt, dass dieses Teil den Anforderungen der jeweils zutreffenden Richtlinie entspricht. Dazu können etwa die Niederspannungsrichtlinie (2014/35/EU), die EMV-Richtlinie (2014/30/EU) oder die Druckgeräterichtlinie (2014/68/EU) gehören.

Diese Konformität bezieht sich jedoch nur auf das Bauteil selbst. Sobald es in ein größeres System integriert wird, können neue Risiken entstehen, die im ursprünglichen Konformitätsbewertungsverfahren des Teilherstellers nicht berücksichtigt wurden.

1.2 Warum die Verantwortung beim Maschinenhersteller bleibt

Der Maschinenhersteller ist nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, künftig Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, verpflichtet, das Gesamtsystem zu bewerten. Er muss sicherstellen, dass alle Schnittstellen zwischen den Komponenten sicher ausgelegt sind und keine neuen Gefährdungen entstehen.

Wer die Maschine in Verkehr bringt, gilt rechtlich als Hersteller und trägt die volle Verantwortung für die CE-Kennzeichnung des Endprodukts. Eine bereits vorhandene CE-Kennzeichnung der Zukaufteile kann zwar helfen, reduziert aber nicht die Pflicht zur eigenen Konformitätsbewertung.

2. Zusammenspiel der Komponenten und Systembetrachtung

Ein wesentlicher Bestandteil der CE-Bewertung ist die Systembetrachtung. Sie untersucht, wie die einzelnen Komponenten miteinander interagieren und welche neuen Risiken sich daraus ergeben.

2.1 Neue Risiken durch Kombination von Baugruppen

Durch das Zusammenfügen von CE-gekennzeichneten Baugruppen entsteht in der Regel ein neues Produkt. Dabei können Gefährdungen auftreten, die in keinem der Einzelteile vorhanden waren, z.B.  Klemmstellen, Quetschpunkte oder elektrische Kopplungen. Diese müssen im Rahmen der Risikobeurteilung neu bewertet werden.

2.2 Beispiel: Frequenzumrichter und EMV-Richtlinie

Ein typisches Beispiel ist der Einbau eines CE-gekennzeichneten Frequenzumrichters in eine Maschine. Der Frequenzumrichter erfüllt zwar die Anforderungen der EMV-Richtlinie hinsichtlich seiner eigenen elektromagnetischen Verträglichkeit. Doch sobald er im Schaltschrank einer Maschine integriert wird, verändert sich das elektromagnetische Verhalten des Gesamtsystems.

Die EMV-Bewertung muss daher für die gesamte Maschine durchgeführt werden, nicht nur für das Einzelteil. Erst die Systemprüfung bestätigt, dass die Maschine als Ganzes die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit erfüllt.

2.3 Beispiel: Großlüftungsanlage mit Steuerung und Brandschutzklappen

Ein weiteres Beispiel ist eine Großlüftungsanlage in einem Industriegebäude. Das Lüftungsgerät, die Steuerung und die Brandschutzklappen verfügen jeweils über eine CE-Kennzeichnung. Trotzdem entsteht erst durch das Zusammenspiel dieser Komponenten ein neues Gesamtsystem.

Im Brandfall müssen die Brandschutzklappen zuverlässig schließen und die Steuerung muss sicherstellen, dass die Lüftungsanlage abgeschaltet wird. Diese sicherheitstechnischen Wechselwirkungen werden in keiner Einzel-CE abgedeckt. Deshalb ist für die gesamte Lüftungsanlage eine eigenständige Konformitätsbewertung erforderlich.

3. Rechtliche Grundlagen und Einstufung des Erzeugnisses

3.1 Maschinenrichtlinie und künftige Maschinenverordnung

Die CE-Kennzeichnung von Maschinen basiert aktuell auf der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ab dem 20. Januar 2027 gilt die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Beide Regelwerke verlangen eine vollständige Bewertung der Maschine als Ganzes, unabhängig davon, ob die Einzelteile bereits CE-gekennzeichnet sind.

3.2 Vorgehen zur Einstufung und Auswahl der relevanten Richtlinien

In der Praxis erfolgt die Einstufung des Erzeugnisses in mehreren Schritten:

  • Festlegen, ob es sich um eine Maschine, unvollständige Maschine oder Gesamtheit von Maschinen handelt.
  • Ermitteln, welche EU-Richtlinien oder Verordnungen zutreffen (z. B. EMV-, Niederspannungs- oder ATEX-Richtlinie).
  • Durchführen der Risikobeurteilung nach EN ISO 12100, um alle Gefährdungen systematisch zu erfassen.
  • Zusammenstellen der technischen Dokumentation und Erstellung der Konformitätserklärung.

3.3 Pflichten des Herstellers als Inverkehrbringer

Derjenige, der die Maschine in Verkehr bringt, gilt rechtlich als Hersteller. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller zutreffenden EU-Richtlinien. Auch wenn Zukaufteile bereits konform sind, muss die abschließende CE-Kennzeichnung der Gesamtmaschine durch ihn erfolgen.

Das bedeutet: Eine Maschine benötigt immer eine eigene CE-Kennzeichnung, sobald sie als neues Gesamterzeugnis in Verkehr gebracht wird, selbst wenn sie ausschließlich aus CE-gekennzeichneten Teilen besteht.

4. Häufige Missverständnisse und Ausnahmen

In der Praxis kursieren zahlreiche Fehlinterpretationen rund um die CE-Kennzeichnung von Maschinen, die aus bereits CE-gekennzeichneten Komponenten bestehen. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen eigenständigen Maschinen und funktional verbundenen Gesamtsystemen.

4.1 Einzelmaschinen ohne sicherheitstechnischen Zusammenhang

Ein häufiges Beispiel sind zwei Werkzeugmaschinen, die in einer Produktionshalle nebeneinanderstehen. Beide verfügen über eine eigene Steuerung und jeweils eine vollständige CE-Kennzeichnung. Zwischen diesen Maschinen besteht kein sicherheitstechnischer oder funktionaler Zusammenhang.

In diesem Fall ist keine zusätzliche CE-Kennzeichnung für das „Gesamtsystem“ erforderlich, da es sich schlicht nicht um ein Gesamtsystem handelt. Jede Maschine wurde unabhängig bewertet und in Verkehr gebracht.

4.2 Wann keine Gesamt-CE erforderlich ist

Eine Gesamt-CE ist nicht notwendig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Es besteht kein gemeinsames Steuerungssystem.
  • Die Maschinen sind nicht mechanisch oder elektrisch fest verbunden.
  • Es gibt keinen produktionstechnischen Ablauf, der die Maschinen funktional zu einer Einheit verbindet.
  • Es liegt kein sicherheitstechnischer Zusammenhang vor.

Unter diesen Voraussetzungen können Maschinen mit eigener CE-Kennzeichnung unabhängig voneinander betrieben werden.

4.3 Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung beim Betreiber

Auch wenn keine Gesamt-CE erforderlich ist, muss der Betreiber seiner Verantwortung im Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften nachkommen. Nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist er verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Beispielsweise kann die gemeinsame Nutzung mehrerer Maschinen zu erhöhten Lärmpegeln führen, die wiederum Schutzmaßnahmen für Beschäftigte erforderlich machen. Diese Beurteilung liegt in der Verantwortung des Betreibers. Sie ersetzt jedoch nicht die Konformitätsbewertung nach Maschinenrichtlinie.

5. Prüfung auf Gesamtheit von Maschinen

In komplexen Anlagen, wie Produktionslinien oder verfahrenstechnischen Systemen, ist zu prüfen, ob eine sogenannte „Gesamtheit von Maschinen“ im Sinne der Maschinenrichtlinie vorliegt.

5.1 Wann eine Gesamt-CE-Kennzeichnung notwendig wird

Eine Gesamt-CE-Kennzeichnung ist erforderlich, wenn:

  • mehrere Maschinen über ein gemeinsames Steuerungssystem miteinander verbunden sind
  • die Maschinen gemeinsam einen Prozess ausführen
  • ein produktionstechnischer und ein sicherheitstechnischer Zusammenhang besteht
  • das Zusammenwirken neue Risiken erzeugt, die bislang nicht bewertet wurden.

In diesem Fall entsteht aus den Einzelmaschinen ein neues System, das als Gesamtheit von Maschinen gilt. Dieses Gesamtsystem muss vollständig bewertet und mit einer eigenen CE-Kennzeichnung versehen werden.

5.2 Vorgehensweise zur strukturierten Bewertung

Die Entscheidung, ob eine Gesamt-CE erforderlich ist, sollte niemals „aus dem Bauch heraus“ getroffen werden. Es empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen:

  • Erfassung aller beteiligten Maschinen und Baugruppen.
  • Analyse der funktionalen, mechanischen und steuerungstechnischen Verbindungen.
  • Bewertung sicherheitstechnischer Abhängigkeiten.
  • Entscheidung, ob ein Gesamtsystem entsteht.
  • Dokumentation der Ergebnisse zur rechtlichen Absicherung.

Dieses strukturierte Vorgehen schafft Klarheit und Nachvollziehbarkeit, insbesondere bei Abnahmen oder Audits.

5.3 Risiken falscher Einstufungen

Eine falsche Einstufung kann gravierende Folgen haben. Wird eine Gesamt-CE-Kennzeichnung vergeben, obwohl sie nicht erforderlich ist, liegt eine unzulässige Kennzeichnung vor. Erfolgt hingegen keine CE-Kennzeichnung, obwohl sie notwendig gewesen wäre, wird ein nichtkonformes Produkt in Verkehr gebracht.

Beides kann zu haftungsrechtlichen Konsequenzen führen und die Verkehrsfähigkeit der Maschine gefährden. Deshalb ist eine fundierte Prüfung im Vorfeld unerlässlich.

6. Fazit und Empfehlung

Die CE-Kennzeichnung von Zukaufteilen ist kein Ersatz für die Konformitätsbewertung der Gesamtmaschine. Jedes zusammengebaute System muss eigenständig bewertet werden, sobald durch das Zusammenwirken neue Risiken entstehen oder ein sicherheitstechnischer Zusammenhang besteht.

6.1 Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Die CE-Kennzeichnung von Zukaufteilen gilt nur für das jeweilige Einzelprodukt.
  • Der Maschinenhersteller trägt die Verantwortung für die Gesamtkonformität.
  • Eine Gesamt-CE ist erforderlich, wenn durch das Zusammenspiel der Komponenten ein neues System entsteht.

6.2 Empfehlung für die Praxis

Ich empfehle, frühzeitig zu prüfen, ob eine Maschine oder eine Gesamtheit von Maschinen vorliegt. Eine strukturierte Einstufung verhindert spätere Unsicherheiten und ermöglicht eine rechtssichere CE-Bewertung. Wir unterstützen Hersteller dabei, diese Bewertung nachvollziehbar und dokumentiert durchzuführen.

Wenn Sie Unterstützung bei der rechtssicheren CE-Kennzeichnung Ihrer Maschine benötigen, insbesondere bei der Einstufung, ob eine Gesamt-CE erforderlich ist, kontaktieren Sie uns gerne für kostenloses Erstgespräch. Gemeinsam prüfen wir, welche Richtlinien für Ihr Erzeugnis gelten und wie Sie die CE-Konformität vollständig und rechtssicher erreichen.

"Lassen Sie uns prüfen, ob Sie die Herstellerhaftung übernommen haben und leiten Sie die notwendigen Schritte ein, um Ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen."

Dirk Leitsch

Ihr Experte für CE-Kennzeichnung von Maschinen und Anlagen.

>
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner