Wann ist eine CE-Kennzeichnung für Messen erforderlich? Klare Antworten für Hersteller und Aussteller
Die Frage, ob eine CE-Kennzeichnung für Messen notwendig ist, begegnet mir in der Praxis regelmäßig. In diesem Fachartikel erläutere ich, wann eine Kennzeichnung verpflichtend ist, welche Ausnahmen gelten und welche rechtlichen Hinweise unbedingt zu beachten sind.

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Mehr Informationen1. Maschinen auf Messen – Kennzeichnungspflicht oder nicht?
1.1 Warum viele Aussteller fälschlicherweise von einer CE-Kennzeichnungspflicht ausgehen
Viele Hersteller und Aussteller sind der Ansicht, dass jede Maschine auf einer Messe zwingend eine CE-Kennzeichnung tragen muss. Dieses Missverständnis basiert oft auf dem berechtigten Sicherheitsbedürfnis. Schließlich kommen auf einer Messe zahlreiche fremde Personen mit der ausgestellten Technik in Kontakt. Diese Annahme führt jedoch häufig zu unnötigem Aufwand, der sich bei korrekter Auslegung der Maschinenrichtlinie vermeiden ließe.
1.2 Warum Ausstellen nicht gleich Inverkehrbringen ist
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem Ausstellen und dem tatsächlichen Inverkehrbringen einer Maschine. Wird eine Maschine ausschließlich zu Demonstrationszwecken auf einer Messe gezeigt, ohne produktive Nutzung und ohne Überlassung an Dritte, gilt sie nicht als in Verkehr gebracht. Eine CE-Kennzeichnung ist in diesem Fall nicht erforderlich, sofern klar erkennbar ist, dass die Maschine nicht verkaufsbereit ist und nicht den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht.
1.3 Die Rolle von Prototypen und Innovation auf Messen
Die EU-Richtlinien sollen Innovation nicht behindern, sondern fördern. Gerade in der Entwicklungsphase neuer Maschinen ist es wichtig, Feedback vom Markt zu erhalten. Messen spielen dabei eine zentrale Rolle. Ein Konformitätsbewertungsverfahren kann in dieser frühen Phase hinderlich sein, zumal technische Details noch nicht finalisiert sind. Die Möglichkeit, auch nicht CE-gekennzeichnete Maschinen unter bestimmten Bedingungen zu präsentieren, unterstützt den Innovationsprozess ausdrücklich.
2. Vier Gründe, warum keine CE-Kennzeichnung erforderlich ist
2.1 Ausstellung ohne Nutzungsfreigabe
Wird eine Maschine lediglich zur Ansicht und nicht zur Nutzung aufgestellt, entfällt die CE-Kennzeichnungspflicht.
2.2 Förderung von Innovation durch EU-Richtlinien
Die Maschinenrichtlinie sieht ausdrücklich vor, dass Entwickler ihre Konzepte öffentlich präsentieren dürfen, ohne dass dies als Inverkehrbringen gilt. Das Ziel ist es, neue Entwicklungen nicht durch regulatorische Hürden zu bremsen.
2.3 Kein Inverkehrbringen innerhalb der EU
Nicht jede Maschine auf einer europäischen Messe ist für den EU-Markt bestimmt. Wer Maschinen für Märkte außerhalb der EU, z. B. USA oder Naher Osten, entwickelt, benötigt keine CE-Kennzeichnung, sofern die Maschine nicht in der EU verkauft oder verwendet wird.
2.4 Technische Präsentationen mit geöffneten Abdeckungen
Manche Maschinen sollen im Inneren sichtbar bleiben, etwa bei Produktionsprozessen. Eine Präsentation mit transparenten Abdeckungen oder ohne Schutzhauben kann zwecks Demonstration zulässig sein, jedoch nur mit klarer Kennzeichnung und unter Gewährleistung der Sicherheit.
3. Praxisbeispiel: Rechtssicher ausstellen ohne CE-Kennzeichnung
3.1 Ausgangslage: Messeausstellung ohne fertige CE-Konformität
Ein Kunde plante die Teilnahme an einer Fachmesse und wollte seine neue Maschine dort präsentieren. Das Konformitätsbewertungsverfahren war zum Zeitpunkt der Messevorbereitung noch nicht abgeschlossen. Ursprünglich war geplant, die CE-Kennzeichnung auf die Messe zu terminieren, um den Ausstelleranforderungen zu genügen.
3.2 Lösung: Kennzeichnung erst nach der Messe mit vollständigem Verfahren
Nach unserer Beratung entschied sich der Kunde, auf der Messe auf die CE-Kennzeichnung zu verzichten. Stattdessen wurde die Maschine mit einem gut sichtbaren Hinweis versehen, dass sie nicht der Maschinenrichtlinie entspricht und nicht für den Verkauf bestimmt ist. Nach der Messe wurde das Konformitätsbewertungsverfahren in Ruhe, vollständig und rechtssicher abgeschlossen, ganz im Sinne der Richtlinie und ohne rechtliches Risiko für den Aussteller.
4. Pflicht zur Kennzeichnung – diese Maschinen brauchen eine CE-Kennzeichnung
4.1 Einsatz von Maschinen zur bestimmungsgemäßen Nutzung auf der Messe
Sobald eine Maschine auf der Messe nicht nur ausgestellt, sondern auch im Sinne ihrer Bestimmung verwendet wird, ist eine CE-Kennzeichnung zwingend erforderlich. Dies betrifft alle Maschinen, die aktiv betrieben werden, unabhängig davon, ob sie dem Publikum zugänglich sind oder nicht. Der bestimmungsgemäße Einsatz schließt auch interne Nutzung, wie den Aufbau des Messestandes oder den Betrieb einer Kaffeemaschine für das Personal, ein.
4.2 Beispiele: Gabelstapler, Staubsauger, Kaffeemaschine
Ein Gabelstapler zum Transport von Messegütern, ein Staubsauger zur Standreinigung oder eine Kaffeemaschine für die Besucherbewirtung. Diese Geräte werden alle bestimmungsgemäß genutzt und benötigen daher eine CE-Kennzeichnung. Die gleiche Regelung gilt für Werkzeuge wie Bohrmaschinen oder für mobile Roboter, die auf der Messe demonstrativ betrieben werden. In diesen Fällen greift die Maschinenrichtlinie uneingeschränkt.
5. Sicherheitspflicht trotz fehlender CE-Kennzeichnung
5.1 Gesetzliche Anforderungen an Ausstellungsmaschinen
Auch wenn eine CE-Kennzeichnung nicht erforderlich ist, bedeutet das keinesfalls, dass die ausgestellte Maschine keine Sicherheitsanforderungen erfüllen muss. Gemäß Produktsicherheitsgesetz dürfen nur sichere Produkte Dritten zur Verfügung gestellt werden, das gilt auch für Ausstellungsstücke. Die Maschine darf keinerlei Gefährdung für Messebesucher darstellen.
5.2 Konkrete Maßnahmen für ein sicheres Messeumfeld
Die Umsetzung dieser Sicherheitsanforderungen kann durch organisatorische und technische Maßnahmen erfolgen. Dazu zählen zum Beispiel:
• Abschrankungen rund um die Maschine
• Transparente Schutzabdeckungen bei offenen Baugruppen
• Sperren von Stromzufuhr und beweglichen Teilen
• Klare Hinweisbeschilderungen
• Präsenz von Aufsichtspersonal
Diese Maßnahmen müssen den Schutz der Messebesucher und des eigenen Personals garantieren, auch ohne formale CE-Kennzeichnung.
6. Sichtbarer Hinweis bei Ausstellung ohne CE-Kennzeichnung
6.1 Formulierungsvorschlag für den Warnhinweis
Eine klare und gut sichtbare Kennzeichnung ist Pflicht, wenn eine Maschine ohne CE-Kennzeichnung auf der Messe gezeigt wird. Ein geeigneter Hinweistext kann lauten:
„Die hier ausgestellte Maschine ist nicht konform mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie. Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass die Maschine in der Europäischen Union erst verfügbar sein wird, wenn die Konformität hergestellt wurde.“
6.2 Platzierung und Sichtbarkeit auf dem Messestand
Der Hinweis sollte an der Maschine selbst angebracht sein, möglichst in Augenhöhe, dauerhaft lesbar und unmissverständlich formuliert. Idealerweise erfolgt dies durch ein fest installiertes Schild oder eine entsprechende Beschriftung am Rahmen. Wichtig ist, dass der Hinweis nicht übersehbar ist und keine Zweifel an der rechtlichen Unverbindlichkeit der Ausstellung lässt.
7. Fazit: Rechtssicher auf Messen ohne CE-Kennzeichnung ausstellen – das müssen Hersteller wissen
Wer Maschinen auf einer Messe ausstellen möchte, muss nicht zwingend eine CE-Kennzeichnung vorweisen. Entscheidend ist, ob die Maschine in Verkehr gebracht oder lediglich präsentiert wird. Die Maschinenrichtlinie erlaubt es ausdrücklich, Maschinen ohne Konformitätsbewertung vorzustellen, sofern sie nicht genutzt und korrekt gekennzeichnet werden.
Ich empfehle Ausstellern, frühzeitig zu klären, ob es sich bei der geplanten Präsentation um eine Ausstellung oder einen bestimmungsgemäßen Einsatz handelt. Nur so lassen sich unnötige Risiken und Aufwand vermeiden. Auch bei einem Verzicht auf die CE-Kennzeichnung darf der Aspekt der Sicherheit nie vernachlässigt werden. Sichtbare Hinweise und technische Schutzmaßnahmen sind Pflicht.
In der Praxis hat sich bewährt, die CE-Kennzeichnung nach der Messe durchzuführen, sobald das Konformitätsbewertungsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Dieses Vorgehen ist nicht nur rechtssicher, sondern unterstützt auch Innovationsprozesse und Produktentwicklung..
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