Pflichtangaben in der Einbauerklärung: Diese 5 Punkte müssen Hersteller und Betreiber kennen

Pflichtangaben in der Einbauerklärung: Wer eine unvollständige Maschine verkauft oder kauft, muss genau wissen, welche Informationen zwingend in der Einbauerklärung stehen müssen. Dieser Fachartikel zeigt auf, worauf Hersteller und Betreiber achten müssen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

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Mehr Informationen1. Herstellerangaben zu unvollständigen Maschinen korrekt dokumentieren
1.1 Herstellerangaben eindeutig und vollständig angeben
Ich empfehle, die Herstellerangaben in der Einbauerklärung mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Dazu gehören
• die vollständige Firmenbezeichnung,
• die korrekte Adresse sowie
• die Angabe der unterzeichnenden Person inklusive ihrer Funktion.
Wichtig: Der Hersteller muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sein. Falls der Hersteller außerhalb der EU sitzt, ist die Benennung eines Bevollmächtigten innerhalb der EU verpflichtend. Nur so ist sichergestellt, dass bei Rückfragen oder Haftungsfällen ein rechtlich verantwortlicher Ansprechpartner in der EU greifbar ist.
2. Maschinenangaben zur eindeutigen Identifikation
Die Maschinenangaben dienen der eindeutigen Zuordnung der Einbauerklärung zu einer konkreten unvollständigen Maschine. Hierzu zählen der Maschinenname, die Modell- oder Typbezeichnung sowie eine eindeutige Identifikationsnummer wie die Seriennummer. Diese Angaben müssen mit dem Typenschild der Maschine übereinstimmen. Ich rate dringend davon ab, diese Informationen zu vernachlässigen. Eine fehlende oder unzutreffende Identifikation kann im Ernstfall zu Zweifeln an der Gültigkeit der Einbauerklärung führen.
3. Konkrete Angaben zu erfüllten Anforderungen des Sicherheit- und Gesundheitsschutzes
Ein zentrales Merkmal unvollständiger Maschinen ist, dass nicht alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie umgesetzt sind. Deshalb ist es unerlässlich, in der Einbauerklärung genau zu dokumentieren, welche Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bereits eingehalten wurden. Nur so kann der Betreiber später nachvollziehen, welche Anforderungen er noch selbst erfüllen muss. Ich sehe in der Praxis häufig, dass diese Angaben zu allgemein oder gar nicht gemacht werden, was zu erheblichen rechtlichen Risiken führt.
4. Technische Unterlagen und Risikobeurteilung als Pflichtnachweis
4.1 Dokumentationspflicht für unvollständige Maschinen
Für unvollständige Maschinen besteht eine ausdrückliche Pflicht zur Erstellung technischer Unterlagen. Diese Pflicht ist in der Einbauerklärung zu benennen. Dazu gehört insbesondere eine vollständige Risikobeurteilung. Ich empfehle, die Dokumentation nicht nur zu erstellen, sondern auch systematisch aufzubewahren. In meiner Beratungspraxis erlebe ich es häufig, dass Unterlagen zwar existieren, aber im entscheidenden Moment nicht verfügbar sind. Das stellt ein erhebliches Risiko dar, insbesondere bei Kontrollen oder im Haftungsfall.
4.2 Unterschied zur Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung
Im Gegensatz zur Konformitätserklärung, bei der das Vorhandensein der technischen Unterlagen vorausgesetzt wird, muss bei der Einbauerklärung ausdrücklich erklärt werden, dass diese Unterlagen erstellt wurden. Dieser Unterschied wird häufig unterschätzt. Ich empfehle, diesen Punkt nicht als reine Formalität zu behandeln, sondern als Nachweis Ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber Betreibern und Behörden.
5. Sperrvermerk - der wichtigste Schutzmechanismus für Betreiber
5.1 Warum der Sperrvermerk Pflicht ist
Der Sperrvermerk stellt klar, dass eine unvollständige Maschine erst in Betrieb genommen werden darf, wenn die vollständige Maschine, also inklusive Einbaukomponenten, alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt. Ich halte diesen Vermerk für eine der wichtigsten Angaben überhaupt. Er schützt nicht nur den Betreiber, sondern auch den Hersteller vor haftungsrechtlichen Konsequenzen.
5.2 Praxisbeispiele: Risiken bei fehlendem Sperrvermerk
Ein typisches Beispiel aus meiner Praxis: Ein Hersteller liefert einen Industrieroboter als unvollständige Maschine aus, jedoch ohne Sperrvermerk. Der Betreiber kombiniert diesen mit einer Werkzeugmaschine und nimmt die Anlage in Betrieb. Im Falle eines Unfalls kann der Hersteller haftbar gemacht werden, obwohl die Verantwortung eigentlich beim Betreiber liegt. Ohne Sperrvermerk ist die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten nicht klar dokumentiert.
5.3 Verantwortung und Pflichten des Betreibers
Wenn Betreiber unvollständige Maschinen einsetzen, liegt es in ihrer Verantwortung, die restlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Dazu gehören oft Schutzmaßnahmen wie trennende Schutzeinrichtungen, Not-Halt-Systeme oder funktionale Sicherheitslösungen. Ich empfehle, bereits vor dem Kauf einer unvollständigen Maschine eine Risikobeurteilung durchzuführen, um spätere Nachrüstungen zu vermeiden. Der Sperrvermerk dient hier als klares Signal: Die Arbeit ist mit dem Kauf der Maschine nicht erledigt, ganz im Gegenteil.
6. Fazit: Einbauerklärung rechtssicher erstellen und verwenden
Die Einbauerklärung ist weit mehr als ein formales Begleitdokument. Sie regelt die Verantwortlichkeiten beim Einsatz unvollständiger Maschinen und schützt sowohl Hersteller als auch Betreiber vor rechtlichen und sicherheitstechnischen Risiken. Wer die fünf Pflichtangaben
• Herstellerinformationen
• Maschinenkennzeichnung
• Angaben zu Sicherheitsanforderungen
• Nachweis technischer Unterlagen
• Sperrvermerk
konsequent beachtet, schafft eine klare rechtliche Grundlage und vermeidet gefährliche Lücken in der Dokumentation.
Ich empfehle allen, die mit unvollständigen Maschinen arbeiten, diese Punkte vor dem Einbau der Maschine zu prüfen und bei Bedarf fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Fehler bei der Einbauerklärung fallen oft erst im Problemfall auf und dann ist es meist zu spät.
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